Laut einer Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) lehnen 98 Prozent der Deutschen Haustürgeschäfte ab. Verbraucher halten Haustürgeschäfte hauptsächlich deshalb für ungeeignet, weil man sich durch die Situation (Überrumpelung?) unter Druck gesetzt fühlt, weil dieser Vertriebsweg als unseriös empfunden wird und in der Situation meist eine Preisvergleichsmöglichkeit fehlt. Zwischenzeitlich waren daher Vertriebsmethoden für Handy- und Festnetzanschlüsse an der Haustür stark zurückgegangen.
Nun nimmt aber der Glasfaserausbau in vielen Regionen Fahrt auf. Und damit sich der Ausbau überhaupt lohnt, ist in vielen Ausbaubereichen eine Vorvermarktungsquote von beispielsweise 30 oder 40 Prozent der Haushalte erforderlich. Gleichzeitig reagieren viele Bürger nicht auf Postwurfsendungen und entsorgen diese ungelesen als "Werbung" im Altpapier. Darum nimmt der Vertrieb von Festnetz-Internetanschlüssen an der Haustür inzwischen wieder zu.
Viele Bürger fragen sich allerdings, wie sie die Seriosität des Vertreters richtig einschätzen, ob sie sich das gefallen lassen müssen, wie sie in der Situation am besten reagieren - und wie sie einen möglicherweise aufgrund einer Überrumpelungs-Situation irrtümlich abgeschlossenen Vertrag schnellstmöglich wieder loswerden.
Es kann inzwischen also wieder vermehrt vorkommen, dass Vertriebsmitarbeiter für Glasfaser-, Kabel- oder VDSL-Verträge straßenzug- oder wohnviertelweise Leute in ihren Wohnungen aufsuchen. Geschichten von aufgeschwatzten Verträgen gibt es immer wieder: Mancher Vertreter bewegt Bürger zum Abschluss eines Vertrags für einen Highspeed-Internetzugang, obwohl im Haushalt gar kein Computer vorhanden oder noch gar kein konkreter Glasfaser-Ausbau geplant ist.
Wenn der Vertreter an der Haustür steht, fühlt sich der Aufgesuchte oft unter Druck gesetzt. Manch ein Außendienstmitarbeiter argumentiert auch geschickt mit attraktiven Rabatten und Vergünstigungen. Manchmal heiß es, das Angebot würde "nur jetzt" gelten, man müsse sich "schnell entscheiden", um nicht später mehr zu bezahlen. Als besonders dreist empfinden es Bürger, wenn der Vertreter einen Fuß in die Tür setzt oder sogar behauptet, er müsse zur "Wartung" in die Wohnung und sich dort die "Anschlussdose anschauen".
Oft werden - insbesondere bei der Glasfaser-Vermarktung - im Gespräch auch die Produkte der Konkurrenz explizit schlecht gemacht und dabei beispielsweise auf die "starke Überlastung im TV-Kabel in den Abendstunden" verwiesen. Eine "gescheite Performance" gäbe es zukünftig nur mit dem "neuen" Anschluss. Dabei ist es auch schon vorgekommen, dass dann VDSL-Anschlüsse als "Glasfaser" angepriesen werden, wobei hier die Glasfaser nur bis zum Schaltverteiler liegt und es danach über die alten Kupferkabel mit reduzierter Geschwindigkeit in die Häuser geht. Und immer wieder hört man auch Berichte, dass insbesondere Senioren als "Opfer" derartiger Überrumpelungstaktiken auserkoren werden.
In der Praxis besteht jedoch kein Grund zur Eile. Bei den Haustürgeschäften werden in der Regel keine außergewöhnlich günstigen oder anderweitig attraktiven Produkte angeboten - alle Offerten lassen sich in der Regel auch regulär online oder im örtlichen Shop des Anbieters bestellen. Die Gefahr, ein Schnäppchen zu verpassen, ist somit gering.
Von einem Vertragsabschluss zwischen Tür und Angel ist daher generell abzuraten, unabhängig davon, ob das Verkaufsgespräch innerhalb der Räumlichkeiten des Bürgers oder in der Fußgängerzone stattfindet.
Man kann sich an der Haustür natürlich immer Informationsmaterial aushändigen lassen und den Anbieter anschließend über einen anderen Weg kontaktieren. Eine Unterschrift sollte man an der Haustür aber lieber nicht leisten, weder mit Kugelschreiber auf Papier noch mit dem Finger oder Stift auf einem Tablet, auch wenn der Vertreter behauptet, das Angebot wäre "unverbindlich". Bei jeglicher Art von Verträgen lohnt sich immer ein ausgiebiger Blick ins Kleingedruckte.
Die vermehrte Vermarktung von Breitband-Anschlüssen an der Haustür machen sich natürlich auch Betrüger und Kriminelle zu Nutze, die sich dann Zugang zur Wohnung verschaffen wollen, um dort Bargeld, Schmuck oder andere Wertsachen zu rauben. Vertrauenswürdige Vertreter müssen ihre Seriosität also nachweisen können.
Die Telekom arbeitet beispielsweise seit 2003 mit der "Ranger Marketing und Vertriebs GmbH" zusammen. Hierbei handelt es sich um eine der größten Vertriebsorganisationen für Telekommunikationsprodukte in Deutschland. Auf einer speziellen Informationsseite bescheinigt die Telekom, dass die Ranger vor Ort unterwegs seien und Festnetz- und Mobilfunk-Produkte sowie Beratungen anbieten würden. Sogar Produkte von Energieunternehmen würden angeboten.
Von der Telekom autorisierte Vertriebsmitarbeiter sind demnach stets daran zu erkennen: Sie tragen spezielle Dienstkleidung und sie haben immer einen Dienstausweis mit Vor- und Nachnamen und Vertriebsmitarbeiter-Nummer oder dem Namen des Unternehmens (externe Firma) dabei. Außerdem haben Sie ein Autorisierungsschreiben der Deutschen Telekom. Als Qualitäts- und Verhaltensstandards sind festgelegt: Die Achtung der Privatsphäre (also kein Geschäft um jeden Preis), auf Wunsch wird ein begonnenes Verkaufsgespräch beendet und Fragen werden wahrheitsgemäß sowie vollständig beantwortet.
Erste Vertreter haben inzwischen auch Ausweise mit QR-Code, der für eine Prüfung gescannt werden kann. Weigert sich ein Mitarbeiter, den Code scannen zu lassen oder sich per Telefon verifizieren zu lassen oder hat er gar keinen Ausweis, handelt es sich mit Sicherheit um keinen Vertreter im Auftrag der Telekom (an die Dienstkleidung kommt möglicherweise auch ein Betrüger). Und dann sollte man ihn auch schleunigst des Hauses/Grundstücks verweisen oder ggf. die Polizei rufen. Über die üblichen Kontaktwege können Verbraucher bei der Telekom auch beauftragen, dass sie in Zukunft keine Direktvermarktungsangebote mehr erhalten.
Das Prozedere zur Verifikation von Vertretern regionaler Glasfaser-Unternehmen sollte direkt bei diesen abgefragt werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 312b von "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen". Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind beispielsweise Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dazu zählen auch "auf einem Ausflug" geschlossene Verträge - im Volksmund "Kaffeefahrten" genannt.
Jedem Verbraucher steht bei Haustürgeschäften gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Laut § 355 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und sollte sicherheitshalber in Textform (E-Mail oder Brief) erfolgen. Hierbei sollte man die entsprechende Kunden- oder Vertragsnummer angeben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.